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Rechtliche Fragen

Menschen, die an Demenz erkrankt sind, werden über kurz oder lang nicht mehr dazu fähig, eigene Entscheidungen zu treffen, ihre Denk- und Handlungsfähigkeit wird nach und nach eingeschränkt. Um rechtlichen Konflikten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bereits früh Entscheidungen zu treffen. Die Themen rund um Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament etc. sind heute immer noch sehr empfindliche Themen, die nur all zu oft tabuisiert werden. Empfehlenswert ist natürlich, solche Verfügungen und Vollmachen nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern schon früh verfassen.

Die Geschäftsfähigkeit muss in allen Fällen von einem Facharzt bescheinigt werden. Auch wer bereits in jungen Jahren eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, sollte die einzelnen Punkte mit seinem Arzt besprechen. Hierfür wird empfohlen, einen Termin zu vereinbaren, damit der Arzt auch Zeit dafür hat, alles mit Ihnen zu besprechen. Eine Patientenverfügung allein reicht in der Regel nicht aus. Es sollte auch eine Vorsorgevollmacht verfasst werden. Nachstehend die wichtigsten Punkte für Patientenverfügung, Testament und Vorsorgevollmacht.

 

Vorsorgevollmacht


Im Vordergrund stehen hier persönliche Angelegenheiten, und Wünsche für die Zeit, in der man nicht mehr selbst über diese Dinge entscheiden kann. In der Vorsorgevollmacht sollte unbedingt festgelegt werden, wer alle Entscheidungen in seinem Namen zu treffen hat. Besonders wichtig sind Punkte, wie die Entscheidung über medizinische Maßnahmen und Behandlungen, finanzielle Entscheidungen, über Vermögen, Immobilien, etc., sowie die Vertretung bei Banken und Behörden. Die Vorsorgevollmacht muss in jedem Fall sehr klar und eindeutig formuliert werden. Im Internet gibt es Vordrucke für Vorsorgevollmachten. Persönliche Daten und bestimmte Punkte einfach ausfüllen. Die Aufgabenbereiche der Bevollmächtigten müssen klar definiert werden. Die Aufgabenbereiche dürfen allgemein sein, oder sich auf bestimmte Bereiche beschränken. Eine Vorsorgevollmacht erübrigt die Bereitstellung eines Betreuers durch ein Betreuungsgericht.

Ausnahmen bilden folgende Punkte:

 

  • Die Vorsorgevollmacht reicht nicht aus, um die Bedürfnisse und Wohl des Patienten ausreichend abzudecken.
  • Der Bevollmächtigte ist verhindert.
  • Bei Zweifel, dass der Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Patienten handelt.

In der Vorsorgevollmacht kann jedoch ein Betreuer gewünscht werden. Dies ist klar in der Vollmacht zu vermerken. Eine Vorsorgevollmacht ist nur gültig, wenn sie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist. Unterschreiben werden muss die Vollmacht vom Patienten, dem Bevollmächtigten und vom Arzt, der mit seiner Unterschrift die Geschäftsfähigkeit des Patienten bestätigt. Die Vorsorgevollmacht sollte alle zwei Jahre zur Bekräftigung der Wirksamkeit von allen drei Personen erneut unterschrieben werden. Soll die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus ihre Gültigkeit bewahren, so ist dies eindeutig in der Vollmacht zu vermerken. Ebenso der Wunsch, wenn die Vollmacht mit dem Tod ihre Gültigkeit verlieren soll.

 

Patientenverfügung/Patiententestament

In der Patientenverfügung, bzw. im Patiententestament regelt der Patient all seine Wünsche im Falle von Krankheitssituationen, in denen er selbst keine Entscheidungen treffen kann. Da solche Umstände nicht nur im Falle einer Demenz, sondern auch durch Schlaganfall, Unfall etc. auftreten können, lohnt sich eine Patientenverfügung auch für junge Menschen! Eine Patientenverfügung sollte immer gemeinsam mit dem Arzt Ihres Vertrauens verfasst werden. In ihr werden zahlreiche medizinische Fragen geklärt. Hier ist der Rat eines erfahrenen Arztes Gold wert. Im Internet findet man Vordrucke für Patientenverfügungen.

Diese müssen nur an die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche angepasst werden. Eine Patientenverfügung muss immer schriftlich erteilt werden. Der Ersteller muss volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Dies ist zur Sicherheit vom Facharzt zu bestätigen. Die Patientenverfügung ist nur mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift gültig. Beim Verfassen darauf achten, dass Wünsche eindeutig definiert werden. Umschreibungen, die auf unterschiedliche Arten ausgelegt werden können, müssen vermieden werden. Zwar kein Muss, aber sinnvoll ist es, die Patientenverfügung von einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Unterschrift in diesem Fall erfolgt im Beisein des Notars, der die eigenhändige Unterschrift mit seiner Unterschrift beglaubigt.

 

 

Testament

Es kommt häufig vor, dass Menschen plötzlich aus unserer Mitte gerissen werden. Der Tod kommt häufig unangemeldet und somit völlig unerwartet. Wer optimal vorsorgen möchte, verfasst sein Testament bereits frühzeitig. Wird ein Testament am Computer, oder mit der Schreibmaschine verfasst, so ist es ungültig. Der letzte Wille ist eine Urkunde, genau so, wie die Vorsorgevollmacht, oder die Patientenverfügung. Der Verfasser muss volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Es existieren zwei Formen von Testamenten. Zum einen das öffentliche Testament. Hierbei teilt der Patient einem Notar seinen letzten Willen mit, und dieser verfasst dann das Testament. Nachfolgend wird das Testament vom Notar vorgelesen. Der Erblasser muss das Testament genehmigen und vor dem Notar unterschreiben. Die zweite Form ist das handschriftliche Testament. Es muss vom Erblasser komplett handschriftlich verfasst werden. Wichtig zu wissen: Eigenhändige Testamente, die mit dem Computer, oder mit der Schreibmaschine erstellt wurden, sind ungültig. Außerdem muss es klar erkennbar sein, wer das Testament verfasst hat. Vor- und Nachname, Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind obligatorisch. Beim Testament gilt immer die zeitlich spätere Fassung. Hajnalka Prohaska



Artikel wurde zuletzt geaendert am:  02.12.2009; 17:26:26 Uhr



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