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Berufung von Betreuern, betreutes Wohnen psychisch Kranker

Rechtliche Betreuung

Der Verlauf einer schweren psychischen Krankheit kann bedingen, dass Patienten alltägliche Angelegenheiten nicht regeln können. Solche Auswirkungen können beispielsweise Schizophrenie, multiple Persönlichkeitsstörung, schwere Formen der bipolaren Erkrankungen, psychische Instabilität bei entwöhnten Süchtigen, Borderline Syndrom oder Demenzen haben. Wenn keine Möglichkeit besteht, den Betroffenen durch familiäre, freundschaftliche, nachbarschaftliche Unterstützung oder Hilfe von sozialen Diensten, ausreichende Unterstützung für die Meisterung ihres Lebens anzubieten, kann ein rechtlicher Betreuer eingesetzt werden. Dies kann auf Wunsch des Betroffenen selbst geschehen, auf Antrag mit anschließender eingehender Prüfung durch Angehörige und ein Gericht.


Die Rechtsgrundlage für die rechtliche Betreuung ist das Betreuungsgesetz, das seit dem 1.1.1992 in Deutschland in Kraft ist. Das Betreuungsgesetz hat die bis dahin geltende Vormundschaft für volljährige Personen abgelöst. Die rechtliche Betreuung umfasst eine rechtliche Vertretung und schließt nicht eine soziale und gesundheitliche Betreuung ein, die einzeln zu regeln ist. Die Regelung erfolgt durch das Betreuungsgericht, das ein Teil des Amtsgerichts ist.


Für eine Betreuung in diesem Sinne müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Krankheit selbst ist dabei kein hinreichender Grund. Es müssen wichtige Angelegenheiten vorliegen, die von der betroffenen Person nicht eigenständig geregelt werden können. Ebenfalls muss geklärt sein, dass nicht anstelle der Betreuung andere Hilfen ausreichend sein können. Ein Mensch, der seinen freien Willen bewusst einsetzen kann, darf nicht gegen seinen Willen einen Betreuer bekommen. Bei schweren psychischen Erkrankungen können Umstände vorliegen, dass der Betroffene in seiner Willensausübung durch die Krankheit stark eingeschränkt ist. Im siebenjährigen Abstand wird vom Gericht die Aufrechterhaltung der Betreuung auf ihre Notwendigkeit überprüft. Ungeachtet dessen ist die Betreuung aufzuheben, wenn die Handlungsgrundlagen hierfür entfallen, also der Betroffene wieder in der Lage ist, eigenständig seine Angelegenheiten zu regeln.

 

Betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen

Es gibt für Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen und mit verschiedenen Erkrankungen Einrichtungen des betreuten Wohnens. Betreutes Wohnen, meist in Wohngemeinschaften oder als betreutes Paarwohnen, gibt es beispielsweise für alte Menschen, Menschen mit Demenzen, psychisch Kranke, Jugendliche, geistig oder/und körperlich behinderte Menschen. Das betreute Wohnen ist nicht gleichzusetzen mit der rechtlichen Betreuung. Bei Bewohnern des betreuten Wohnens können jedoch die rechtliche Betreuung und betreutes Wohnen nebeneinander bestehen.


Einrichtungen des betreuten Wohnens für psychisch kranke Menschen kann im Anschluss an eine stationäre längere Therapie, bei gleichzeitiger medizinischer und psychologischer ambulanter Therapie oder Therapie in einer Tagesklinik eine Alternative zum Alleinleben oder dem Wohnen in der Partnerschaft oder Familie sein, wenn sich hier Schwierigkeiten ergeben. Die Betreuung der Menschen in den Wohngemeinschaften wird durch Sozialarbeiter, Psychologen, Erzieher, Therapeuten, bei Notwendigkeit auch Pflegekräfte gewährleistet.
Der Aufenthalt im betreuten Wohnen soll für die Bewohner das Ziel haben, die Menschen nach Möglichkeit wieder einem autonomen Leben zuzuführen. In der Gemeinschaft sind sie mit ihren Ängsten, Probleme und krankheitsbedingten Schwierigkeit besser aufgefangen als die oft allein in einer Wohnung der Fall wäre.

 

Der Tagesablauf kann strukturiert werden. Auch können die Wahrnehmung der therapeutischen Termine, der Medikamenteneinnahme überwacht werden. Es sind regelmäßig oder mit ständiger Anwesenheit kompetente Ansprechpartner erreichbar. Es gibt die Möglichkeit, ständig oder sehr lange oder auch nur für sehr begrenzte Zeit im betreuten Wohnen zu leben.

 

Ist Betreuung oder betreutes Wohnen gegeben?

Gerade Angehörige von schwer psychisch Kranken sind oft stark in ihrer Verantwortlichkeit und Hilfemöglichkeit überfordert. Es besteht keine Verpflichtung für Partner oder Angehörige psychische kranke Verwandte ständig zu betreuen, zu versorgen und für sie Angelegenheiten zu erledigen. Oft kann die Situation in Familien durch eine zeitweilige Betreuung durch einen amtsgerichtlich eingesetzten Betreuer oder einen Umzug in das betreute Wohnen erheblich entspannt werden. Es ist immer von Fall zu Fall abzuwägen, inwieweit Hilfestellungen durch Familie, Partner oder Freunde ausreichend geleistet werden können, ohne die helfenden Personen restlos zu überfordern.


Angehörige müssen keine Gewissensbisse haben, einen schwer psychisch kranken Menschen „abzuschieben", wenn eine Betreuung angeordnet oder für ein betreutes Wohnen entschieden wird. Sie können oft für den Kranken viel hilfreicher zur Verfügung stehen, wenn die Last ständiger Verantwortung und zeitlichem Stress durch Geldangelegenheiten, Behördengängen und mehr, von ihnen genommen wird.



Artikel wurde zuletzt geaendert am:  05.02.2012; 12:00:37 Uhr



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