Wann eine Kur beantragt werden sollte
Heute wird viel für die Gesundheit getan. Gesunde Ernährung und Sport halten den Körper fit. Dennoch lässt sich die eine oder andere Krankheit nicht vermeiden. Um eine Kur zu beantragen, ist es nicht erforderlich, dass eine schwerwiegende oder chronische Krankheit vorliegt. Eine Kur kann ambulant und stationär sein. Sie umfasst sämtliche Therapieverfahren, die vom Arzt empfohlen oder verordnet wurden. Kuren werden vom Arzt empfohlen und dienen der Vorbeugung, der Rehabilitation und der Verminderung der Krankheitssymptome bei chronischen Erkrankungen.
Eine Kur soll immer die ärztlichen Behandlungen unterstützen und festigen, denn sie ergänzt die ambulante Behandlung durch ihr Therapieprogramm. Zudem gibt sie psychologische Unterstützung und ist ein optimales Umfeld zur Krankheitsbewältigung. Da nur der behandelnde Arzt den Krankheitsverlauf kennt, kann er mit einer Kur die Rehabilitätsmaßnahmen einleiten und festlegen. Die Dauer der Rehabilitätsmaßnahme bezieht sich immer grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei Wochen.
Eine Kur sollte also beantragt werden, um den Gesundheitszustand zu erhalten, zu stabilisieren oder zu verbessern. Sie kommt nur in Betracht, wenn weder eine weitere ambulanten noch stationäre Behandlung ausreicht, um den normalen Gesundheitszustand wieder zu erreichen.
Wer ist der richtige Ansprechpartner für den Kurantrag
Die Ursache und der Verlauf entscheiden über die Notwendigkeit einer Kur. Aber jeder kann sich auch selber für eine Kur entscheiden. Dann jedoch ist es wichtig, den behandelnden Arzt von der Notwendigkeit zu überzeugen. Der Arzt ist jedoch gern bereit, beim Ausfüllen des Antrages für eine Kur behilflich zu sein. Das Antragsformular für einen Antrag auf eine Kur ist bei der zuständigen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung erhältlich. Die Ursache der Krankheit und das Ziel der Behandlungen entscheiden darüber, wer letztendlich die entstehenden Kosten für einen Kuraufenthalt tragen muss. Für eine Rehabilitationskur muss der Kurantrag bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit in seinem Erwerbsleben gefährdet oder gemindert ist. Kann mit einer Kur die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werden, wird dem Kurantrag stattgegeben und die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Kosten. Nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft der Ansprechpartner für eine Kurvergabe. Wer nach einem Unfall eine Kur beantragen möchte, muss sich mit seinem Kurantrag an seine Unfallversicherung wenden, denn in diesem Fall ist sie der Kostenträger.
Mit dem Kurantrag zur gesetzlichen Krankenkasse
Erst wenn weder die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft noch die Unfallversicherung für den Kurantrag zuständig sind, tritt die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse ein. Die volle Zuständigkeit bei Kuranträgen liegt bei Vorsorgekuren und Mutter - oder Vater - und Kind - Kuren bei den gesetzlichen Krankenkassen. Diese Kuren können bei keinem anderen Träger beantragt werden. Der Kurantrag wird beim zuständigen Kostenträger zur Bearbeitung eingereicht. Wird der Antrag versehentlich bei einem anderen Träger eingereicht, leitet dieser ihn umgehend an die richtige Stelle weiter.
Durch die dadurch entstandene Doppelbearbeitung verlängert sich dann leider die Bearbeitungszeit. Nach eingehender Prüfung des Kurantrages bewilligt der Kostenträger den Kurantrag oder lehnt ihn ab. Wird der Kurantrag und somit die Kur genehmigt, kann die Kur in allen Kurorten, Heilbad, Seebad oder Luftkurort, angetreten werden. Bei der Bewilligung einer stationären Kur wählt der Kostenträger den Kurort, Zeitpunkt und Dauer der Kur selber aus. Wünsche zum Kurort und Zeitraum werden von der Krankenkasse berücksichtigt, soweit dies möglich ist und keine Verzögerung des Heilungsprozesses oder der Genesung zu erwarten ist.
Bei einer ambulanten Vorsorgekur kann der Antragsteller selber seinen Kurort auswählen. Wird der Kurantrag allerdings abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer vorgegebenen Frist Widerspruch einzulegen. Dann wird der Kurantrag nochmals geprüft und führt meist zum Erfolg. Wird die Kur auch nach dem Widerspruch nicht genehmigt, kann der Antragsteller eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Diese Klage ist für den Antragsteller kostenfrei. Die Formulare für einen Kurantrag sowie die Zuzahlungssatzungen erhält der Antragsteller bei seiner Krankenkasse. Sie berät und bereitet den schriftlichen Weg vor, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Bearbeitungsfehlern kommt. Wer einen Kurantrag stellen möchte, sollte sich vorab bereits über den Werdegang informieren.
Heilpraktiker Felix Teske
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Artikel wurde zuletzt geaendert am: 04.10.2011; 13:39:43 Uhr