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Der Begriff Kur ist zum größten Teil abgeschafft worden

Kuren heute In der deutschen Rechtsprechung ist der Begriff „ Kur " zum größten Teil abgeschafft worden. Dieser Begriff befindet sich eigentlich nur noch in den Versicherungsbedingungen und den Beihilfevorschriften der privaten Krankenversicherungen. Kuren werden heute als Rehabilitationsmaßnahmen bezeichnet. Die rechtlichen Grundlagen für gesetzlich Renten- und Krankenversicherte befinden sich im 9. Buch des Sozialgesetzbuches. Die Überschrift hierzu lautet: „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen". Die einzelnen Träger für Rehabilitationsmaßnahmen befinden sich in § 6 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches.

 

Die hauptsächlichen Träger für gesetzlich Versicherte sind die Deutsche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen. Aber auch zum Beispiel das Arbeitsamt ist im einigen Fällen ein Träger. Gerade wenn es sich um Arbeitslose handelt, bei denen eine große Chance besteht, dass sie nach einem Kuraufenthalt mit Spezialbehandlungen wieder im Arbeitsleben eingesetzt werden können. Vom Gesetzgeber her sind die Grundlagen für eine Kur gegeben, wenn die ärztlichen Behandlungen und ambulante Kuren nicht genügen, um eine Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln, den Gesundheitszustand zu verbessern oder die Beschwerden des Patienten zu lindern.

 

Wer finanziert die Kuren?

In der Regel zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss zu einer Kur. Bei „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" handelt es sich häufig um Kuren, die zur Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen. Bei diesen trägt die gesetzliche Rentenversicherung den überwiegenden Teil der Kosten. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für einen Kuraufenthalt für Menschen, die nicht oder nicht mehr im Berufsleben stehen. Hier kann aber auch zum Beispiel das Arbeitsamt einen Teil der Kosten übernehmen, da die Kur ja zur Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.

Weitere Träger für Kuren sind die gesetzlichen Unfallversicherungen, die Versorgungsverwaltung, Jugendhilfe und Sozialhilfeträger. Außerdem können Dienstherren, auch die Dienstherren von Beamten die Träger sein oder aber die privaten Krankenversicherungen. Häufig werden heute Kuren von behandelnden Ärzten im Krankenhaus nach erfolgter Operation verordnet. Diese sollen die Wiederherstellung der Arbeitskraft des Patienten beschleunigen. Die Krankenkassen verlangen, dass diese innerhalb von zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen. Allerdings verlangen sie auch, dass diese Anschlussbehandlung von ihnen schriftlich genehmigt wird. Deshalb sollte der Antrag schon vom Krankenbett aus gestellt werden.

 

Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die sich um die Antragsformalitäten kümmern. Sie haben Erfahrung und so wird keine unnötige Zeit verschwendet. Der Antrag wird früh genug gestellt und die Kur kann spätestens zwei Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angetreten werden. Durch diese Rehabilitationsmaßnahmen verkürzen sich in der Regel die meisten Krankenhausaufenthalte, was für den Patienten natürlich sehr angenehm ist und für die Krankenkasse um einiges günstiger, als wenn der Patient noch mehrere Wochen im Krankenhaus verbleiben müsste.

 

In welchen Fällen werden Kuren verordnet?

Kuren werden bei den verschiedensten Erkrankungen verordnet, wenn andere Therapiemaßnahmen nicht helfen oder aber, wenn es sich um Anschlussbehandlungen handelt. Dies kann zum Beispiel nach einem Herzinfarkt der Fall sein. Aber auch Suchterkrankungen, Unfallverletzungen, Krebserkrankungen, psychiatrische Erkrankungen, Übergewicht, Bulimie und einige andere Erkrankungen können Anlass dafür geben, dem Patienten eine Kur zu verordnen. Dadurch wird in der Regel der Krankheitsverlauf verkürzt und der Patient steht dem Berufsleben eher wieder zur Verfügung.

Diese Kuren sind meist mit einem Ortswechsel verbunden. Entsprechend der Erkrankung wird dem Patienten eine Kurklinik zugewiesen, in der Fachkräfte, die sich auf die speziellen Erkrankungen spezialisiert haben, zusammenarbeiten, um den Patienten möglichst schnell wieder einsatzfähig zu machen. In diesen Kliniken arbeiten Fachärzte, Therapeuten, Pfleger, Arbeitspädagogen, Ernährungsberater, Diätassistenten, Psychologen, Masseure und medizinische Bademeister je nach Bedarf zusammen. Oft ist es ja auch so, dass ein Patient, der einen Herzinfarkt hatte, mit Übergewicht zu kämpfen hat.

 

Dies wird mit behandelt, denn bei einer gesunden Ernährung und einer Gewichtsreduzierung lässt sich das Risiko eines weiteren Infarktes reduzieren. Diese Kuren werden zunächst für einen bestimmten Zeitraum verordnet, wobei es allerdings möglich ist, dass der Patient eine Verlängerung des Aufenthaltes verordnet bekommt. Das hängt ganz davon ab, inwiefern die Maßnahmen geholfen haben. Auf jeden Fall aber muss der Patient sich an die Hausordnung der Kurklinik halten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung bekommt er eine Abmahnung und wenn diese nichts nutzt, muss er den Kuraufenthalt abbrechen.

 

 

Heilpraktiker Felix Teske

© fotoexodo - Fotolia.com




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Artikel wurde zuletzt geaendert am:  09.10.2011; 09:26:10 Uhr



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